Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 148
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 28.08.2024 – B 8 K 21.648
- BSG, 29.02.2024 – B 8 SO 16/22 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gegen den vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger - Begriff der Sozialleistung - Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs für von einem anderen Jugendhilfeträger erbrachte und diesem erstattete Leistungen - Leistungserbringung aufgrund eines gesetzlichen Auftrags
- OVG Niedersachsen, 13.02.2006 – 12 LC 12/05Zitiert von 8
- BVerwG, 26.06.2025 – 5 B 8.24Örtliche Zuständigkeiten und Kostenerstattungsansprüche im Jugendhilferecht bei mehrmaligem Einrichtungswechsel; Schutz der Einrichtungsorte; Auslegung des Bewilligungsbescheids des Jugendhilfeträgers
- VG Saarland Saarlouis, 04.10.2006 – 10 K 63/05Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 27.02.2001 – 4 A 167/98
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 08.01.2026 – 2 LC 135/24
- OVG NRW, 24.02.2025 – 12 A 1150/23
- OVG Schleswig, 21.11.2024 – 3 LB 6/19Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86c SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/86c#abs-1 (1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/86c#abs-2 (2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.